Stand: Juli 2026
1.1 Diese AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen der ada Learning GmbH, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf (nachfolgend „ada“), und der/dem jeweiligen Kundin/Kunden (nachfolgend „Kunde“) über die Inanspruchnahme von Leistungen von ada (jeweils ein „Programm“). ada und Kunde werden nachfolgend einzeln auch als „Partei“ und gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet. Kunde kann sowohl eine natürlicher Person sein, die als Verbraucher/in (§ 13 BGB) oder Unternehmer/in (§ 14 BGB) selbst Leistungen in Anspruch nimmt, als auch eine natürliche Person als Unternehmer/in (§ 14 BGB) oder juristische Person, soweit diese Leistungen einkauft, deren Inanspruchnahme für Mitarbeitende der/des Kunden/Kundin bestimmt sind.
1.2 Die konkreten Leistungen, die Vergütung, die Laufzeit und sonstige programmspezifische Einzelheiten ergeben sich aus der Bestellung (nachfolgend „Bestellung“), die auf diese AGB Bezug nimmt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den AGB und der jeweiligen Bestellung gehen die Regelungen der Bestellung vor.
1.3 Mit dem Abschluss eines Vertrags werden ausschließlich Leistungen ausgetauscht; eine darüber hinausgehende, insbesondere gesellschaftsrechtliche Verbindung jedweder Art zwischen den Parteien wird hiermit nicht begründet.
1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der/des Kundin/Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ada ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2.1 Art und Umfang der von ada zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Bestellung. ada wird die dort beschriebenen Leistungen ordnungsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen erbringen.
2.2 Soweit die Art der Leistung dies umfasst, berücksichtigt ada im Rahmen der Leistungserbringung die formulierten Ziele der/des Kundin/Kunden, unterliegt jedoch bei der konkreten Ausgestaltung der Leistungsinhalte und Materialien keinen Weisungen der/des Kundin/Kunden.
2.3 ada veröffentlicht redaktionelle Kommunikation nach eigenem Ermessen. Soweit die Leistung von ada im Einzelfall vorsieht, dass Gegenstände einer redaktionellen Kommunikation mit den Leistungen unter dem Vertrag zusammenhängen, sind die Parteien sich darüber einig, dass ada zur Wahrung der journalistisch-redaktionellen Unabhängigkeit keinerlei Einflussnahme auf die eigene Redaktion nehmen wird. ada verpflichtet sich, die/den Kundin/Kunden erwähnende Kommunikation nur in Abstimmung mit der/dem Kundin/Kunden und unter Wahrung der redaktionellen Unabhängigkeit durchzuführen.
3.1 Die/Der Kundin/Kunde verpflichtet sich, ada bei der Durchführung der Leistung in angemessenem Umfang zu unterstützen, soweit die Art der von ada erbrachten Leistung eine solche Mitwirkung vorsieht. Die jeweiligen Mitwirkungspflichten sind in der jeweiligen Bestellung oder Beschreibung der Leistung näher bestimmt. Die/Der Kundin/Kunde kann demnach insbesondere verpflichtet sein:
a) geeignete Teilnehmerinnen und Teilnehmer innerhalb der in der Bestellung genannten Fristen auszuwählen und zu benennen;
b) die aktive Teilnahme der teilnehmenden Personen an den Formaten des Programms sicherzustellen;
c) sicherzustellen, dass die Teilnehmenden durch die von der Kundin/vom Kunden zur Verfügung gestellten Endgeräte uneingeschränkten Zugriff auf die für das Programm genutzten technischen Tools (insbesondere Videokonferenzdienste und Kollaborationstools) haben;
d) eine zentrale Ansprechperson für die Koordination mit ada zu benennen.
Die vorstehend unter a) und d) genannten Mitwirkungspflichten gelten nicht, soweit die/der den Vertrag schließende Kunde/Kundin gleichzeitig die/der einzige Teilnehmer/in ist (z.B. Einzelgewerbetreibende oder Verbraucher/innen).
3.2 Die/Der Kundin/Kunde erkennt an, dass die Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten (z.B. verspätete Benennung von Teilnehmenden, Nichtteilnahme oder fehlende Infrastruktur) die Durchführung und Qualität des Programms beeinträchtigen kann, ohne dass hierdurch die Vergütungspflicht entfällt.
3.3 Die/Der Kundin/Kunde trägt nach bestem Wissen dafür Sorge, dass alle Rechte an von ihm übermittelten Inhalten, namentlich Lichtbildern, Grafiken oder redaktionellen Entwürfen, bei der Kundin/dem Kunden liegen und dass diese Inhalte zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden können. Dies schließt eine Aufnahme in fremde, kostenpflichtige Datenbanken ein. ada ist auf Einzelfallbasis und nach vorheriger schriftlicher (E-Mail ausreichend) Zustimmung durch die/den Kundin/Kunden zur Bearbeitung, Unterlizenzierung und Weiterübertragung befugt. Die/Der Kundin/Kunde wird ada nach vorheriger schriftlicher (E-Mail ausreichend) Mitteilung durch ada über eine Verwendung der Inhalte auf etwaige Drittrechte aufmerksam machen, die die vorstehende Rechtseinräumung beeinträchtigen könnten.
3.4 ada ist Inhaber aller Rechte an dem Titel und der Marke „ada“. Die/Der Kundin/Kunde erhält für die Dauer der jeweiligen Bestellung ein einfaches, räumlich und inhaltlich unbegrenztes Nutzungsrecht zur Verwendung des Titels bzw. der Marke im Zusammenhang mit der Partnerschaft.
4.1 Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der jeweiligen Bestellung. Soweit die/der Kundin/Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, verstehen sich alle Preisangaben als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
4.2 Sofern in der Bestellung nicht abweichend geregelt, sind alle Rechnungen nach Vertragsabschluss sofort fällig und innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungseingang ohne Abzug zu zahlen. ada ist berechtigt, die Rechnungen ausschließlich per E-Mail zu übersenden.
4.3 Einschränkungen oder Stornierung einzelner Inhalte führen nicht zu einer Reduzierung der vereinbarten Vergütung, wenn die Einschränkung oder Stornierung seitens des/der Kundin/Kunden veranlasst wurde. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.
5.1 Den Parteien ist bewusst, dass im Rahmen der Kooperation und der davon umfassten kollaborativen Zusammenarbeit schutzfähige und gegebenenfalls gesetzlich geschützte (z.B. Urheberrecht, Gemeinschaftsgeschmacksmuster) Inhalte entstehen können (die „Ergebnisse“). Ebenfalls ist den Parteien bewusst, dass die Teilnehmenden Wissen und Know-how in gemeinsame Projekte einbringen, das sie gegebenenfalls im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit für die Kundin/den Kunden bzw. ada erlangt haben und das zur Entwicklung der Ergebnisse verwendet wird. Die Parteien gewährleisten, dass nach ihrem besten Wissen solche Inhalte, die nach diesem Vertrag im Rahmen der Projektarbeit eingebracht werden, frei von Rechten Dritter (z.B. Urheberrechten, ergänzenden Leistungsschutzrechten, Markenrechten) sind und für die Zwecke dieses Vertrages verwendet werden können. Im Zweifel erteilen ada und die/der Kundin/Kunde ihren Beschäftigten die Erlaubnis, Inhalte zu verwenden, an denen ada bzw. die/der Kundin/Kunde Rechte innehaben.
5.2 Sofern für die Durchführung dieses Vertrages erforderlich, räumen sich die Parteien wechselseitig ein kostenfreies, weltweites, nicht-ausschließliches und nicht-lizenzierbares Recht ein, die Marken der anderen Vertragspartei in einem jeweils zwischen den Parteien abgestimmten Umfang und Layout zu nutzen. Die Berechtigung jeder Partei zur Führung der Marken der anderen Vertragspartei endet mit Ablauf der jeweiligen Bestellung.
5.3 Gleichermaßen räumen sich die Parteien wechselseitig kostenfreie, weltweite, nicht-ausschließliche und nicht-lizenzierbare Rechte an allen Ergebnissen ein, die im Rahmen der Projektarbeiten entstehen. Die Parteien sind berechtigt, die Ergebnisse für eigene betriebsinterne Zwecke nach Belieben zu verwenden; dieses Recht erstreckt sich auf verbundene Unternehmen iSd §§ 15 ff. AktG. Klarstellend halten die Parteien fest, dass eine Verwertung durch Lizenzeinräumung an Dritte nicht zulässig ist. Ein eigener betriebsinterner Zweck besteht für ada jedoch in der Nutzung für künftige gleichartiger Kooperationsverträge mit Dritten und zur Verwendung in Bildungsveranstaltungen.
5.4 Jede Partei stellt die andere von allen Ansprüchen, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung frei, die aus einer (vermeintlichen) Rechtsverletzung Dritter durch Verwendung von Inhalten resultiert, sofern
a) die in Anspruch genommene Partei die andere unverzüglich von einem solchen Anspruch informiert und
b) die in Anspruch genommene Partei der anderen die Möglichkeit einräumt, die Auseinandersetzung mit der vermeintlich verletzten Partei zu erledigen.
Die Freistellungsverpflichtung entfällt bei einem schuldhaften Handeln der in Anspruch genommenen Partei, einschließlich einer Verletzung dieses Vertrages.
5.5 Keine Partei ist berechtigt, eine Auseinandersetzung zu vergleichen, Ansprüche anzuerkennen oder in anderer Art und Weise rechtlich verbindliche Erklärungen abzugeben, die die andere Partei bindet, es sei denn, diese hat zugestimmt.
5.6 Die Regelungen dieses § 5 bleiben bei einer Beendigung des Vertrags unberührt.
6.1 Die Parteien haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt bei einer schuldhaften Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit sowie im Falle zwingend angeordneter Haftung nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Arglist.
6.2 Für Sach- und Vermögensschäden, die durch einfache Fahrlässigkeit einer Partei, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden, haftet diese Partei nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen.
6.3 Eine weitergehende Haftung der Vertragsparteien über die vorstehenden Regelungen hinaus ist ausgeschlossen.
7.1 Die Parteien werden alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge der jeweils anderen Partei sowie aller an den Projekten Beteiligten streng vertraulich behandeln. Die Parteien verpflichten sich insbesondere, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten, die Zugang zu den Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen und Angestellten und/oder Dritten nur insoweit Zugang hierzu zu verschaffen, als dies unbedingt erforderlich ist („need to know“-Prinzip). Die Verschwiegenheitsverpflichtung betrifft auch den Abschluss der jeweiligen Bestellung und deren Inhalt.
7.2 Keine vertraulichen Informationen sind Informationen, die
a) sich im Besitz der empfangenden Partei befanden, bevor sie sie von der offenlegenden Partei empfing,
b) die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Verletzung dieser Vereinbarung durch die empfangende Partei beruht,
c) von der empfangenden Partei unabhängig ohne Verletzung dieser Vereinbarung erlangt oder erarbeitet wurden oder werden können, oder
d) die einem Gericht oder einer Behörde offengelegt wurden, soweit hierzu eine Rechtspflicht besteht; in diesem Fall ist ada die Mitteilung an das Gericht oder die Behörde unverzüglich mitzuteilen, es sei denn, diese Mitteilung würde ihrerseits gegen eine Rechtspflicht verstoßen.
7.3 Die Parteien gehen vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziff. 7.4 davon aus, dass sie in Ansehung der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Durchführung dieses Vertrags grundsätzlich selbstständige Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO sind. Jede Partei trägt dafür Sorge, dass alle Datenverarbeitungsvorgänge im Zusammenhang mit dem Programm datenschutzkonform sind, insbesondere also auch die erforderliche Datenschutzinformation gegenüber den Betroffenen erfolgt. ada verarbeitet personenbezogene Daten der Mitarbeitenden der/des Kundin/Kunden auf Grundlage der Vertragsdurchführung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Die/Der Kundin/Kunde stellt insbesondere sicher, dass eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die Teilnahme der Mitarbeitenden besteht und dass diese im Hinblick auf die Teilnahme am jeweiligen Programm hinreichend informiert werden.
7.4 Je nach Umfang der Leistungen ausweislich der Bestellung kann ada personenbezogene Daten von Kund/innen oder deren Mitarbeitenden im Auftrag und nach Weisung der/des Kundin/Kunden verarbeiten. In diesem Umfang gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag, der diesen AGB als Anlage 1 beigefügt ist, als wesentlicher Vertragsbestandteil.
7.5 Weitere programmspezifische Regelungen zum Datenschutz können in der Bestellung vereinbart werden.
8.1 Die Laufzeit und etwaige Verlängerungsregelungen ergeben sich aus der jeweiligen Bestellung. Der Vertrag tritt mit Annahme der Bestellung durch ada in Kraft.
8.2 Das Recht jeder Partei, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine Partei schuldhaft gegen ihr obliegende wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstößt und den Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt, wobei als angemessen grundsätzlich eine Frist von vier Wochen gilt. Einer solchen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos oder der zur Kündigung berechtigten Partei nicht zumutbar ist.
8.3 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
9.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der jeweiligen Bestellung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
9.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der jeweiligen Bestellung ganz oder teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein oder ihre Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt. Sollte der Vertragszweck mit einer wirksamen oder durchführbaren Regelung nicht erzielbar sein, so steht jeder Vertragspartei ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zu. In diesem Fall ist keine Vertragspartei zur Rückgewähr der von der anderen Vertragspartei empfangenen Leistungen verpflichtet. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken im Vertrag.
9.3 Soweit dieser Vertrag keine anderweitigen Regelungen enthält, dürfen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei abtreten oder übertragen.
9.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist Düsseldorf.